AGB

    A. Verkaufs- und Lieferbedingungen

    1. Wir geben unsere Angebote freibleibend ab.
    2. Abweichungen in Maß, Farbe und Ausführung von Mustern oder früheren Lieferungen, die sich aus fabrikationstechnischen Gründen ergeben, sind vorbehalten.
    3. Erhöhen sich zwischen Annahme des Auftrags und Lieferung der Ware unsere Aufwendungen an Lohn und Material, so sind wir berechtigt, unsere Notierungen entsprechend zu berichtigen und die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen.
    4. Bei jeder Bestellung ist die genaue Angabe aller Einzelheiten erforderlich. Für Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben ("z.B. wie gehabt") entstehen, haften wir nicht.
    5. Wir liefern ab Werk auf dem von uns auszuwählenden Transportwege. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Verzögert sich der Transport durch Umstände, welche der Käufer zu vertreten hat, so gilt die Gefahr als in dem Zeitpunkt übergegangen, in welchem die Ware versandbereit gestellt wurde.
    6. Wir verpacken die Ware nach unserem Ermessen, ohne für die Güte und Haltbarkeit der Verpackung Gewähr zu leisten.
    7. Die von uns angegebenen Lieferfristen gelten stets als annähernd und unverbindlich. Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände bei uns oder unseren Vorlieferanten entbinden uns ohne Schadensersatzpflicht von der Lieferung. Für den Fall eines von uns zu vertretenden Lieferungsverzuges kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten, ohne eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
    8. Wir haben das Recht, von dem Liefervertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen zu verlangen, wenn uns nach Übernahme eines Auftrages Tatsachen bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen.
    9. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Unser Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
    10. Die Anmeldung der Insolvenz, die Leistung des Offenbarungseides und ein im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten eintretender Fall entbinden uns von der Erfüllung laufender Aufträge, wobei die Entscheidung bei uns liegt.

    B. Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Rechnungen sind zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
    2. Bei Überschreitung der Zahlungstermine sind wir berechtigt, Verzugszinsen und Spesen ab Fälligkeitstag zu den Sätzen zu berechnen, wie sie von Banken verlangt werden.
    3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Käufers wegen irgendwelcher Gründe ist nicht statthaft.
    4. Zahlungen sind nur rechtsgültig, wenn sie direkt an uns oder an die auf unseren Rechnungen angegebenen Bankverbindungen erfolgen.

    C. Gewährleistungsbedingungen

    1. Beanstandungen bezüglich Transportschäden und Vollständigkeit der Sendung (auch das Fehlen von Einzelpackungen im Umkarton) sind sofort bei Empfang auf den Lieferpapieren des Frachtführers zu vermerken. Alle weiteren Beanstandungen sind innerhalb kürzester Zeit, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung geltend zu machen. Später eingehende Beanstandungen können nicht mehr anerkannt werden.
    2. Alle Rücksendungen haben grundsätzlich frei unserem Werk zu erfolgen und müssen unter Angabe von Rechnungsnummer und -datum in schriftlicher Form vorher angezeigt werden. Rücknahmen erfolgen nur unter deutlich sichtbarer Angabe der von uns vergebenen Service-Nummer und werden abzüglich 15% Bearbeitungsgebühr gutgeschrieben. Leuchtmittel sind vom Umtausch ausgeschlossen. Kundenspezifische Anfertigungen und Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.

    D. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungsort ist Brilon

    1. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsverhältnisse, die sich aus diesem Vertrag ergeben, auch für alle aus dem Lieferungsgeschäft entstehenden Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozese ist Brilon.
    2. Im übrigen gilt - auch für Exportverträge - deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes sind ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. Mit Ausnahme der vorstehenden Änderungen gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (sog. "grüne Lieferbedingungen"). Andere Bedingungen, insbesondere vorgedruckte Einkaufsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

    E. Entsorgungsvereinbarungen

    1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
    2. Der Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
    3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
    4. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
    5. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.